Nutzfahrzeuge – L

  • Zugmaschinen, die nach Bauart zur Verwendung für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
    und für solche Zwecke eingesetzt werden, maximale bbH 40 km/h
  • mit Anhänger maximale Geschwindigkeit 25 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Futtermischwagen/Stapler sowie andere Flurförderzeuge
    maximale bbH 25 km/h
  • auch mit Anhänger

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